Denkmalschutz


"Verfahren bei Auffindung alter Münzen, Denkmähler und Alterthümer." Verordnung des Brünner Kreisamts vom 10. 9. 1828 (gezeichnet Kreiskommissär Rudolph Eitlberger) mit Wiederabdruck des Circulars des mährisch-schlesischen Landesguberniums vom 3. 4. 1812, (4) pp, in-folio. - Geringfügig knittrig und fleckig, alter Registraturvermerk.

Die im Auftrag von Kaiser Franz I. verlautbarte Verordnung erinnert an die 1812 erlassene Anzeige- und Ablieferungspflicht für archäologische Funde. Schwer transportable Monumente sollen an eine Außenmauer der nächstgegelegenen Kirche eingemauert werden, für eingesandte Objekte wird eine finanzielle Vergütung in Aussicht gestellt.

Bestellnummer 2603-10
€ 85,-

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